Die Verfassung und Wir – Ein kritischer Gegenartikel
Von Niels-Christopher Petersen (Burschenschaft Thessalia zu Prag in Bayreuth WS 2021/22, Wiener akademische Burschenschaft Moldavia WS 2024/25)
Der Artikel „Volk oder Verfassung“ von Waffenbruder Wegner fokussiert die politische und juristische Kritik auffallend auf die Person Maximilian Krahs. Damit verschiebt er eine verfassungs- und staatsrechtliche Sachfrage in die spekulative Sphäre persönlicher Bewertungen. Diese Replik löst die Debatte bewußt von der Personalisierung und richtet den Blick auf die verfassungsrechtlichen Kategorien von Volk und Staatsangehörigkeit, die Architektur individueller Freiheit im Grundgesetz sowie die Rolle des Bundesverfassungsgerichts für die staatliche Einheit Deutschlands. Kurz: Normen statt Namen – ad rem statt ad hominem.
Gründungsgeschichte und „Interesse des Volkes“
Wegner spitzt den Gegensatz zu: Die Verfassung sei „nicht im besten Interesse des deutschen Volks verfaßt“.
Das Grundgesetz ist kein Gegenentwurf zum Volk, sondern die Selbstbindung staatlicher Gewalt an Freiheit und Recht. 1948/49 schuf der Parlamentarische Rat – getragen von den Länderparlamenten – eine Ordnung, die Macht teilt, Grundrechte garantiert und demokratische Entscheidungen institutionell formt. Mit der Präambel-Neufassung von 1990 wurde ausdrücklich klargestellt: „Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.*“
Der Volkswille wird ermöglicht und gebunden: Volksvertreter regieren, aber nie schrankenlos – so bleibt die Minderheit geschützt und die Tyrannei der Mehrheit ausgeschlossen.
All das ist eine Errungenschaft der burschenschaftlichen Bewegung und Ausdruck der Kontinuität, der durch Kraft und Anstrengung errungenen Paulskirchenverfassung – unserer Verfassung.
Die Staatsbürgerschaft – mehr als „Ausweisbesitz“
Wegner reduziert das deutsche Volk im Sinne des Art. 116 GG auf eine bloße „personalausweisbesitzenden Bevölkerung“.
Die Reduktion der Staatsbürgerschaft auf bloßen „Personalausweisbesitz“ verfehlt ihren verfassungsrechtlichen Gehalt. Staatsangehörigkeit ist ein qualitativer Status, der die Zugehörigkeit zum Staatsvolk als Legitimationsquelle der Demokratie stiftet (Art. 20 Abs. 2 GG) und rechtlich an Art. 116 GG anknüpft. Sie vermittelt Teilhaberechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht zum Bundestag (Art. 38 GG), sowie besondere Zugangsrechte zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 GG).
Sie begründet Pflichten und Loyalitäten gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, einschließlich besonderer Dienst- und Mitwirkungspflichten in Krisenlagen, und sie erschließt die unionsbürgerliche Dimension mit Freizügigkeit und politischen Beteiligungsrechten auf EU-Ebene. Politische Mehrheiten dürfen Einbürgerungsvoraussetzungen, etwa Sprache, Aufenthaltsdauer oder Integrationstests, verändern; das modifiziert die Größe und Zusammensetzung des Demos, nicht jedoch den normativen Kern der Staatsbürgerschaft.
Ihre Grenze findet die vom Grundgesetz weitgehend dem Gesetzgeber überlassene staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungsfreiheit nicht in der häufig zitierten Maxime, der Gesetzgeber dürfe sich sein Staatsvolk nicht aussuchen, sondern vielmehr dort, wo die Erfüllung sozialstaatlicher Sicherungspflichten objektiv unmöglich würde. Eine vollständige Öffnung der Staatsangehörigkeit könnte die Leistungsfähigkeit des Sozialstaats so überfordern, daß Verelendungstendenzen im Staatsvolk drohten; in einem solchen Fall wäre die Grenze der Regelungsfreiheit wohl überschritten. Derzeit ist ein solcher Zustand nicht absehbar.
Folglich sind Bürgerrechte zwar statusgebunden und kapazitätssensibel: Wird der Kreis der Staatsbürger erweitert, werden die Rechte der bereits Zugehörigen, ohne neue finanzielle Aufstockung, faktisch geschmälert – ein Befund, der für institutionelles Nachsteuern spricht, nicht gegen den bürgerrechtlichen Kern. Letztlich kontrolliert dies das Wahlvolk selbst und wird für die Entscheidung der Bundesregierung in Sachen des Staatsangehörigkeitsgesetzes unmittelbar zur Verantwortung gezogen.
Kein demokratisches System und keine demokratische Verfassung kann einen vor dem „Boomer“ (und weitgehend auch dem „Millennial“) und seiner ewigen und sturen Wahlentscheidung sowie seiner Wirkung in der Willensbildung des Volkes*, wie in den Parteien, bewahren.
Individualismus im Grundgesetz – Verhältnismäßigkeit statt Verabsolutierungen
Wegner setzt „Einzelfallentscheidungen“ mit Beliebigkeit gleich. Das Gegenteil ist richtig: Der Rechtsstaat lebt davon, das Allgemeine im Einzelfall gerecht zur Geltung zu bringen. Maßstab ist die Verhältnismäßigkeit – legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit –, die kollidierende Freiheits- und Schutzgüter in praktischer Konkordanz ausgleicht. Dieses Verfahren folgt aus dem christlich-aufklärerischen Menschenbild des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 1 GG): Die Person ist unverfügbare Trägerin von Würde (aufklärerisch: Zweck an sich) und zugleich verantwortetes Wesen „vor Gott und den Menschen“ (Präambel); Freiheit wird in Gemeinschaft gedacht, ohne einem pauschalen „Gemeinwohlvorbehalt“ zu unterliegen. Seit dem Lüth-Urteil prägen die Grundrechte die gesamte Rechtsordnung; sie binden Mehrheiten, schützen Minderheiten – und auch konservative Lebensentwürfe – vor Übergriffen. Einzelfallgerechtigkeit ist kein Systemfehler, sondern Funktionsprinzip: Gerichte verhindern Übermaß wie Untermaß, nötigenfalls mit erga-omnes-Wirkung. Wer diese Entscheidungsform delegitimiert, schwächt nicht die „Feinmechanik“, sondern das Herzstück rechtsstaatlicher Kontrolle.
Das Bundesverfassungsgericht und das deutsche Volk
Wegners Text steht unter einer Rhetorik des ständigen Korruptionsverdachts. Wer von „Richtern in roten Roben“ und ihren „Mäzenen“ raunt, bedient Ressentiments – das erinnert eher an die Priesterbetrugs-Topoi der Frühaufklärung als an rechtswissenschaftliche Kritik. Der Maßstab ist nicht das Raunen, sondern die Rechtsprechung der Senate.
Gerade die maßstabsbildenden Entscheidungen zur staatlichen Einheit und zu den Grenzen der europäischen Integration bleiben bei Wegner unerwähnt. Zentral ist der Teso-Beschluß: Er wahrt die Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit – auch DDR-Staatsbürger galten im Sinne des Grundgesetzes als Deutsche; ohne Anschauung ihrer ethnischen Abstammung. Diese Linie trägt den bürgerrechtlichen Volksbegriff und die Kontinuität des Demos.
Das zweite NPD-Verbotsverfahren taugt nicht als Beleg für eine „Entethnisierung“ durch Karlsruhe. Der Senat entschied ausschließlich über die Verbotsreife nach Art. 21 Abs. 2 GG: verfassungsfeindliche Ziele wurden festgestellt, ein Verbot mangels Durchsetzungswahrscheinlichkeit verneint. Weder erklärt das Gericht einen vorstaatlich-ethnischen Volksbegriff per se für verfassungswidrig, noch formuliert es eine kulturpolitische Doktrin. Maßgeblich bleibt das verfassungsrechtliche Volksverständnis: das Bürgerkollektiv der Deutschen (Art. 116 GG) als Quelle demokratischer Legitimation (Art. 20 Abs. 2 GG). Geschützt ist nicht eine abstrakte Kollektividee, sondern der Staatsbürger als Träger von Würde und Rechten. Gestaltungsspielräume im Staatsangehörigkeitsrecht bestehen – problematischer sind die Aberkennung von Staatsangehörigkeit oder das Absprechen von Zugehörigkeit; zugleich bleibt die historisch-kulturelle Wirklichkeit einer über den bloßen Rechtsstatus hinaus erfahrbaren deutschen Ethnie achtungswürdig – als gewachsene Traditions- und Verantwortungsgemeinschaft, ohne daß daraus rechtliche Exklusivität oder Hierarchien folgen.
„Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geographische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird“ (§ 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Konsequenz: „Nationalität“/Ethnie beschreibt soziale Zugehörigkeit; für Rechte und Pflichten zählt allein die Staatsangehörigkeit (Art. 116 GG). Staatsangehörige sind Staatsangehörige.
In diesem Sinne stellt sich das BVerfG vor den Einzelnen: Es schützt die Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), garantiert Gleichheit im Recht (Art. 3 GG) und sichert die Staatsangehörigkeit gegen Entzug (Art. 16 Abs. 1 GG). Gefordert ist weder Verfassungstreue noch kulturelle Homogenität. Die rote Linie verläuft bei agitatorisch unterlegter Feindschaft gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, nicht bei Herkunft, Habitus oder Milieu.
Im Übrigen wirft sich das BVerfG auch vor das deutsche Volk* gegenüber dem europäischen Gesetzgeber. Man mag einwenden, die Rechtsprechung sei bisweilen wirkungsarm – genannt sei die zurückhaltende ultra-vires-Kontrolle im sogenannten PSPP-Beschluß. Gleichwohl markiert das BVerfG damit justitiable Grenzen und ein Verfahren, das politische Entscheidungsspielräume bindet.
„Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen“ (BVerfG Beschl. v. 25.02.2009 – 1 BvR 120/09, Ls. 3 u. Rn. 11) und das tun diese auch, soweit man sich – wie ich bereits in meinem vorherigen Artikel („Ein Campusabend in Bayreuth“ BBL 02/24) im Namen meiner Aktivitas schrieb – anständig und tugendhaft verhält. Dazu gehört selbstverständlich auch das Unterlassen eines politischen Eintretens für eine ethnisch bereinigte Staatsbürgerschaft. Der Staat ist und bleibt ethnisch blind.
Hiervon unberührt stellt das Bayerische Innenministerium in seiner Antwort auf die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Toni Schuberl und Cemal Bozoğlu (Bündnis 90/Die Grünen) vom 3. Juli 2024 zutreffend fest, daß vereinsinterne Mitgliedschaftsvoraussetzungen – namentlich die geforderte Zugehörigkeit des Aspiranten zur deutschen Ethnie/Nationalität sowie hieraus erwachsene, vereinzelt angewandte, vom Verband freigestellte, abstammungsbezogene Zugangskriterien – für sich genommen noch keine politische Betätigung mit diskriminierender Zielrichtung gegenüber Staatsbürgern darstellen. Leider verkannt wird allerdings die von weiten Teilen der Verbandsbrüder und Bünden getroffene – geistig wie praktisch gelebte – Unterscheidung zwischen Nationalität/Ethnie (als ethnokulturelles Faktum**) und Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft (als öffentlich-rechtlichem Status). Maßgeblich ist grundsätzlich die Vereinsautonomie nach Art. 9 Abs. 1 GG. Weder die unmittelbare Geltung der Grundrechte noch ihre mittelbare Drittwirkung vermitteln einen Aufnahmeanspruch; insbesondere hängt die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) wohl bei niemandem davon ab, ob er deutscher Burschenschafter werden kann. Anderes könnte nur gelten, wo zwingendes Recht verletzt wäre oder eine willkürliche Ungleichbehandlung in monopolartigen Strukturen vorläge.
Aus diesem Gedanken heraus kann wohl auch der für sich genommen noch geltende Satz unserer Aktivitas im Jahre 2010 innerhalb eines Standpunktartikels in der Verbandszeitschrift im Lichte dieser Debatte erweitert werden: „Bei der ganzen Diskussion sollte aber eines niemals außer Acht gelassen werden: Auch ein Nichteuropäer hat, obgleich er nach burschenschaftlichem Verständnis nicht Teil des deutschen Volkes (hier gemeint: die deutsche Ethnie) werden kann, einen Anspruch auf gleichrangige, ungeschmälerte Achtung seiner Menschenwürde. (Und weiter:) Dies bedingt, daß seine Staatsbürgerschaft und die seiner Kinder und Kindeskinder nach der Verleihung nicht mehr zur Disposition steht.“
Gated Communities vs. „natürliche“ Segregation nach Krah
Wegner liest Krah als Verfechter abgeschotteter Siedlungen („Gated Communities“) und verweist auf dessen Skizze unterschiedlicher Viertel („Migrantengruppen … kosmopolitische Viertel … weite Gebiete mit klarer ethnisch deutscher Struktur“). Das trifft die Passage nicht: Krah beschreibt faktische Clusterbildung durch soziale Selbstselektion, ohne Zugangsschranken oder institutionalisierte Abschottung. Der Einwand, solche Enklaven seien wegen eines „absolut“ verstandenen Gleichheitspostulats (Art. 3 GG) „faktisch unmöglich“, greift zu kurz: Soziale Cluster sind als Realphänomen nicht per se unzulässig; rechtlich untersagt ist Diskriminierung – im Staatshandeln (Art. 3 GG) und, mit Ausnahmen, auch im Privatverkehr (AGG). Krah propagiert damit weder „Community-Building von oben“ noch ein identitätspolitisches Großprojekt, sondern beschreibt ein rechtsstaatlich eingefaßtes Pluralmodell unterschiedlicher Milieus. Über Kohäsion und Stadtentwicklung kann man politisch streiten – die Gleichsetzung mit „Gated Communities“ trägt nicht.
Rückführung im Staate des Grundgesetzes
Ungewiß bleiben Anlaß und ideologische Zielrichtung Wegners. Was genau reicht ihm denn von den verfassungsrechtlichen zulässigen staatlichen Handlungsmöglichkeiten nicht aus?
Im Vortrag („Volk, Staat und Gesellschaft im Wandel“) umreißt Krah ausdrücklich als Bündel – laut ihm – rechtsstaatlich zulässiger Maßnahmen ohne Eingriffe gegenüber deutschen Staatsbürgern: die konsequente Rückführung vollziehbar Ausreisepflichtiger (einschließlich Duldungs- und Paßbeschaffungspflichten, Ausreisegewahrsam/Abschiebung), die Ausweisung und Abschiebung straffälliger oder als Gefährder eingestufter Ausländer nach §§ 53 ff. AufenthG, die Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen innerhalb der Zehnjahresfrist, Grenz- und Drittstaatenmechanismen einschließlich Zurückweisung an der Grenze, Förderung freiwilliger Rückkehr (REAG/GARP, StarthilfePlus) sowie den Entzug beziehungsweise die Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln bei Täuschung oder fehlender rechtlicher Grundlage.
All dies gilt selbstverständlich nicht für Unionsbürger: Kraft Art. 23 GG i. V. m. dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und der Unionsbürgerschaft (Art. 2, Art. 3 Abs. 2, 3 S. 4 EUV und Art. 18 AEUV) genießen sie in weiten Bereichen Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen.
Unverständlich ist, warum Herr Krah seine – aus eigener Sicht verfassungskonforme – Auflistung staatsbürgerschafts- und migrationsrechtlicher Maßnahmen als „Grausamkeiten“ bezeichnet und damit den Jargon der wohl mit herzlosem politischem Kompaß ausgestatteten Parteifreunde bedient und seine sonstige Maxime „Man muß die Leute mögen“ preisgibt.
So ist auch nicht ersichtlich, an welcher Stelle das Bundesverwaltungsgericht „Migrationsfeindlichkeit“ legitimiert hätte. Dem Wirtschaftsmigranten ist derselbe legitime Drang nach sozioökonomischer Sicherung zuzugestehen wie dem Gefängnisinsassen in seinem Drang nach Freiheit. Beide sind auf der verständlichen Suche nach einem erfüllenden Leben. Allein dieser Drang kann für sich genommen noch kein Anlaß für eine – auch kulturpolitische – Abschätzigkeit sein.
Die alltägliche Bedeutung des Grundgesetzes – Freiheitsordnung im Alltag
Wer – wie Wegner – das Grundgesetz scharf kritisiert („Grundgesetz und Bundesverfassungsgericht haben für das alltägliche Leben der absoluten Mehrheit der Deutschen nicht die geringste Bedeutung.“) und dabei immer wieder auf seine Normen verweist, liefert bereits den ersten Beleg für seine Alltagsbedeutung: Das Grundgesetz ist der gemeinsame Referenzrahmen, in dem wir streiten. Es ist nicht nur „Feierordnung“ für Staatsakte, sondern Gebrauchsordnung unseres täglichen Lebens.
Das Grundgesetz ist Alltagsordnung: Es schützt die laute Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG, ja sogar die nationalsozialistische Meinung, wie im Wunsiedel-Beschluß ersichtlich***) und die stille Privatheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), die Gründungsidee (Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 14 GG) und den Mietvertrag (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 14 GG), die Demo am Samstag (Art. 8 GG) und den Unterricht am Montag (Art. 7 GG). Es verhindert nicht den Konflikt – es zivilisiert ihn (Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 20 Abs. 3 GG). Wer es angreift, benutzt es meist schon: als Rechtsgrund, Schutzschirm und Adresse seiner Kritik (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG; Art. 17 GG). Genau das ist seine Stärke.
Am Ende zählt nicht, wer kritikwürdige Einzelpersonen nutzt, um eine Debatte zu vernebeln und einen Punkt ins Lächerliche zu ziehen, sondern wer die besseren Regeln verteidigt. Der Maßstab liegt nicht im Stammbaum, sondern in der Bürgerschaft: gleiche Rechte, gleiche Pflichten, gleiche Verantwortung. Parteipolitische Spitzen haben in der parteiungebundenen burschenschaftlichen Bewegung – und damit auch in den Burschenschaftlichen Blättern – nichts verloren. Wer Farben trägt, trägt Haltung: für Rede, Recht und Rückgrat. Das Grundgesetz ist kein Maulkorb, sondern der Rahmen, in dem wir hart ringen können, ohne einander zu entwürdigen.
Denn im Zweifel gibt die Menschenwürde des Einzelnen den Ausschlag – einschließlich seiner familiären Verwurzelung.






